Vereinssatzung

TANZSPORTCLUB GELB-SCHWARZ-CASINO FRANKENTHAL e.V.
Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V., Mitglied im Tanzsportverband Rheinland-Pfalz
TSC Gelb-Schwarz-Casino Frankenthal e.V., Postfach 21 16, 67211 Frankenthal
 

Satzung
in der Fassung vom 18.04.2007

  • 1 Name
    Der Verein führt die Bezeichnung:
    Tanzsportclub “Gelb-Schwarz-Casino” Frankenthal e.V. (GSC)
    Er ist am 16. September 1958 gegründet worden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
  • 2 Sitz / Geschäftsjahr
    Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal/Pfalz. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 3 Zweck
    Der Verein hat den Zweck, in gemeinnütziger Weise
    a) den Amateurtanzsport zu pflegen und dessen ideellen Charakter zu wahren
    b) die sportliche Betätigung der Jugendlichen zu fördern und die Jugendpflege zu betreiben.
    Zur Förderung dieser Aufgabe ist der Verein Mitglied des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz (TRP) und des Deutschen
    Tanszsportverbandes e.V. (DTV) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB).
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Trainingsangebot für Amateurtanzsportler durch qualifizierteTrainer.
  • 4 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 1. Januar1977.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes
    Rheinland-Pfalz oder einer anderen Organisation oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  • 5 Mitgliedschaft
    Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder,
    2. Fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
    Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Trainingsbetrieb des Vereins teilnehmen. Sie zahlen einen vermindertenMitgliedsbeitrag.
    Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung wegen ihrer besonderenVerdienste um den Verein hierzu ernannt werden.
  • 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
    Zum Eintritt ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins und dessen Zustimmung erforderlich.
    Der Austritt istnur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
    Er muss schriftlich erklärt werden und zwar gegenüber dem Vorstandbis spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Er darf nur ausgesprochen werden,
    wenn das Mitglied den wohlverstandenen Interessen oder dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins gröblichst zuwiderhandelt.
    Auch Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten und dreimaliges erfolgloses Mahnen,
    sowie mehrmaliges Mahnen in zwei aufeinanderfolgenden Beitragsperioden ist ein Grund zum Ausschluss.
    Widerspricht das Mitglied dem ihm schriftlich zugestellten Beschluss des Vorstandes,
    so ist die Sache der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
  • 7 Einnahmen und deren Verwaltung.
    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Spenden.
    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Die Höhe der Beiträge der übrigen Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Die Beiträge sindvierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Beträge werden vom Verein vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
    Über die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand.
  • 8 Vorstand
    Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:
    – dem 1. Vorsitzenden,
    – dem 2. Vorsitzenden,
    – dem Kassenwart
    Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
    bleibt jedoch auch nach Ablauf derAmtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
    Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes.
    Rechtsgeschäftemit einem Geschäftswert von über EUR 1.000,– sind für den Verein nur verbindlich,
    wenn auch die Mehrheit der Mitglieder des Beirates zustimmen.
  • 9 Beirat
    Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern, darunter dem Sportwart und dem Jugendvertreter.
    Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
    er bleibt jedoch auch nach demAblauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, wie Training, Turniere, Jugendbetreuung,
    nicht-turniertanzende Paare, Presse und Veranstaltungen zu beraten und ihn bei der laufenden Arbeit in diesem Rahmen zuentlasten.
  • 10 Mitgliederversammlung
    In der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    Sie wirddurch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, einberufen.
    Dies soll wenigstenseinmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Quartal, jedoch spätestens im Juni geschehen.
    Die Einberufung muss schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
    Sie muss einberufen werden, wenn dies 10 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragen.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört u.a. dem Vorstand für seine Geschäftsführung Entlastung zu erteilen,
    einzelne Vorstandsmitglieder in ihrem Amt zu bestätigen, Vorstandsmitglieder neu zu wählen und satzungsgemäße Beschlüsse herbeizuführen.
    Vorstand, Beirat und die beiden Revisoren für den Kassenbericht werden im allgemeinen in offener Wahl gewählt.
    Wenn jedoch ein Mitglied geheime Wahl verlangt, ist diesem Antrag stattzugeben.
    Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und von zwei Mitgliedern des Vorstandesunterschrieben.
    Gestellte Anträge gelten nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen als angenommen.
    Ausgenommen hiervon ist der Antrag auf Satzungsänderung und auf Vereinsauflösung.
    Hier gilt in beiden Fällen einBeschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 12 Jugendversammlung
    Die Jugendversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
    Sie wirdwenigstens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen. Sie ist berechtigt,
    dem Vorstandund der Mitgliederversammlung Vorschläge, insbesondere Wahlvorschläge für den Jugendvertreter im Beirat zu unterbreiten.
  • 13 Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nach deren Austritt, istFrankenthal/Pfalz.
  • 14 Vermögen und Auflösung
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
    Tanzsportverband Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
    (sportliche undjugendpflegerische Zwecke) zu verwenden hat.

Arbeitsstunden-Regelung
Alle aktiven Turniertänzer und die Paare, die bereits am Turniertraining teilnehmen und noch keine Startkarte/Startbuch besitzen,
müssen im laufenden Kalenderjahr Arbeitsstunden erbringen. Die Anzahl der Stunden wird vom Vorstand festgesetzt.
Etwa drei Wochen vor den Veranstaltungen wird eine Arbeitsliste mit den ausgeschriebenen Arbeiten am
Schwarzen Brett in der Carl-Bosch-Halle ausgehängt. Hier sollten Sie sich schnellstmöglich eintragen, denn pro Listenzeile ist nur ein Eintrag möglich.
Nach geleisteter Arbeit werden die Arbeitsstunden durch Unterschrift des Verantwortlichen
(wird per Aushang bekanntgegeben) bestätigt. Die Arbeitszeit kann von den Mitgliedern frei eingeteilt werden.
Diese haben allerdings selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie am Ende des Jahres ihr Arbeitsstundensoll erfüllt haben.
Überstunden können auf den Ehe- bzw. Tanzpartner übertragen werden.
Überstunden werden nicht auf das folgende Jahr gutgeschrieben – außer auf besonderen Beschluss des Vorstandes.
Für jede nichtgeleistete Arbeitsstunde wird eine Ausgleichzahlung erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
Für die Erfassung und Koordination der Arbeitsstunden verantwortliches Vorstandsmitglied ist der zweite Vorsitzende.